Arbeitsrecht (OR)Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht)

Ihr Recht auf ein wohlwollendes und wahres Arbeitszeugnis (Art. 330a OR)

In der Schweiz haben Arbeitnehmende jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.

Gemäss Art. 330a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) können Sie jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Ihre Leistungen und Ihr Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Arbeitsbestätigung nach Art. 330a Abs. 2 OR). Für Bewerbende ab 40 und 50 Jahren sind lückenlose Zwischenzeugnisse und Abschlusszeugnisse besonders wichtig, da Personalverantwortliche in der Schweiz grossen Wert auf belegte Praxiserfahrung legen. Prüfen Sie jedes Zeugnis sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit, klare Aussagen zu Ihren Kernaufgaben und das Ausstellungsdatum.
Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht) · Quelle: Schweizerisches Obligationenrecht (Art. 330a OR) – Fedlex
Tipp auf Basis öffentlicher Quellen (SECO, BFS, ch.ch)

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