Arbeitsrecht (OR)Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht)
Kündigungsfristen und Sperrfristen bei Krankheit oder Unfall (Art. 335c & 336c OR)
Welche gesetzlichen Mindestfristen gelten nach Dienstjahren und wann ist eine Kündigung während Krankheit oder Unfall nichtig?
Nach Ablauf der Probezeit gelten gemäss Art. 335c OR folgende gesetzliche Kündigungsfristen (sofern vertraglich oder per GAV keine längeren Fristen vereinbart wurden): im 1. Dienstjahr ein Monat, im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr zwei Monate und ab dem 10. Dienstjahr drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats.
Zudem schützt Art. 336c OR Arbeitnehmende vor Kündigungen zur Unzeit (Sperrfristen): Bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall beträgt die Sperrfrist im 1. Dienstjahr 30 Tage, ab dem 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Fällt eine Erkrankung in eine laufende Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen und erst nach Genesung oder Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt.
Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht) · Quelle: Obligationenrecht (Art. 335c & Art. 336c OR) – ch.ch / Fedlex
Tipp auf Basis öffentlicher Quellen (SECO, BFS, ch.ch)