Vorsorge (BVG / AHV)Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht)

Weiterversicherung in der Pensionskasse ab 58 Jahren (Art. 47a BVG)

Wer nach Vollendung des 58. Altersjahres die Stelle verliert, kann die Vorsorge bei seiner bisherigen Pensionskasse im gleichen Umfang weiterführen.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende, die nach dem 58. Geburtstag aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, ein wichtiges Wahlrecht gemäss Art. 47a BVG. Sie können verlangen, dass Ihre Versicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird – entweder nur für die Risiken Tod und Invalidität oder zusätzlich auch für die Altersvorsorge (Sparbeiträge). Dadurch behalten Sie das Recht auf einen späteren Rentenbezug statt einer reinen Kapitalauszahlung auf ein Freizügigkeitskonto. Klären Sie die Fristen zur Anmeldung direkt nach Erhalt der Kündigung mit Ihrer Pensionskasse ab.
Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht) · Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Art. 47a BVG
Tipp auf Basis öffentlicher Quellen (SECO, BFS, ch.ch)

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