Lohn & RechteStand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht)

Ihre Rechte am Arbeitsplatz: was Arbeitgeber nicht dürfen

Überstunden, Ferien, Lohn, missbräuchliche Kündigung: die wichtigsten Regeln aus dem Obligationenrecht – kurz erklärt.

Überstunden (Art. 321c OR): Mehrarbeit muss mit Lohn plus 25 % Zuschlag bezahlt oder – wenn Sie einverstanden sind – mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden. Nur ein schriftlicher Vertrag kann das anders regeln. Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten selbst. Ferien (Art. 329a OR): mindestens 4 Wochen pro Jahr, bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen. Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht mit Geld abgegolten werden. Lohn: Der Lohn ist zur vereinbarten Zeit geschuldet, in der Regel Ende Monat. Gilt ein allgemeinverbindlicher GAV oder ein kantonaler Mindestlohn, darf der Lohn nicht darunter liegen – auch nicht «freiwillig» vereinbart. Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR): z. B. wegen Ihres Alters ohne sachlichen Grund in Kombination mit fehlender Fürsorge, wegen Gewerkschaftszugehörigkeit oder weil Sie berechtigte Ansprüche geltend machen. Wichtig: Erheben Sie schriftlich Einsprache vor Ende der Kündigungsfrist und klagen Sie innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR). Möglich ist eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen (Art. 336a OR). Typische Missbräuche: unbezahlte Überstunden, Lohn unter GAV-Minimum, «freiwilliger» Verzicht auf Ferien, Druck zur Eigenkündigung, falsche Stundenerfassung. Sammeln Sie Belege (Stundenrapporte, E-Mails, Lohnabrechnungen) – und holen Sie früh Rat. Dies ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall: siehe «Wo Sie Hilfe bekommen».
Stand: Geprüft 2026 (Schweizer Recht) · Quelle: Obligationenrecht (Art. 321c, 329a, 336–336b OR) – Fedlex
Tipp auf Basis öffentlicher Quellen (SECO, BFS, ch.ch)

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